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MODELLBASIERTE ABRECHNUNG

Unsere Kernforderungen

Erst mit der Anerkennung der modellbasierten Abrechnung entfaltet sich für Bauunternehmen ein großer Nutzen aus der Arbeit mit der Methode BIM. Die Voraussetzungen für die automatisierte Prüfung der Abrechnungen sind gut, da mit der REB VB 23.003 bereits heute nahezu alle geometrischen Grundformen berechnet werden können. Lediglich Freiformkörper, wie im Erd- und Straßenbau üblich, müssen in einer Übergangsphase noch nach dem Prismenverfahren (REB VB 22.013) von 1979 berechnet werden. Die REB VB 23.003 sollte um die Formel nach Gauß für das Volumen von Freiformkörpern erweitert werden.

Für einen reibungslosen Ablauf müssen die Abrechnungsregeln in der Ausschreibung an die modellbasierte Abrechnung angepasst sein. Das bedeutet, dass Vereinfachungen für das frühere Handaufmaß – wie beispielsweise Bodenaushub im Leitungsbau – nicht mehr nach laufenden Metern berechnet werden, sondern dass Boden immer als Volumen in Kubikmetern ausgeschrieben wird. Zudem passen Übermessungsregeln nicht zur Arbeit mit Modellen und sollten nicht mehr angewendet werden. Aufmaße entfallen vollständig. Mehr- und Mindermengen lassen sich sehr einfach aus regelmäßigen Vergleichen von Laser-Scan-Daten mit dem Modell ermitteln.

Anzustreben ist die Erweiterung der VOB durch die explizite Verankerung der modellbasierte Abrechnung. Da mit einer baldigen Änderung der VOB derzeit jedoch nicht gerechnet werden kann, bieten sich als übergangsweise Lösung bundeseinheitliche Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZTV) an, die offene Fragen regeln. Alternativ können mit Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) zeitnahe Umsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden, in denen als bundeseinheitliche Empfehlung die modellbasierte Abrechnung festgeschrieben wird. Alle Übergangslösungen setzen ebenfalls die Kollaboration zwischen allen Beteiligten voraus, wie auch die Akzeptanz der modellbasierten Abrechnung durch die Auftraggeber.

Weiterführende Artikel in unserem Blog auf bim-tiefbau.de